Gültig ab den 01.01.2017
Allgemeine Geschäftsbedingungen
northlight gmbh
/agency
(WERBEAGENTUR)
Geltung, Vertragsabschluss
1.1 Die northlight gmbh (im Folgenden „Agentur“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden.
1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht die Agentur ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die Agentur bedarf es nicht.
1.4 Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.
1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.6 Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.
Social Media Kanäle
Die Agentur weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der Agentur nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Agentur arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch einem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die Agentur beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die Agentur aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.
Konzept- und Ideenschutz
Hat der potentielle Kunde die Agentur vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:
3.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Agentur treten der potentielle Kunde und die Agentur in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.
3.2 Der potentielle Kunde anerkennt, dass die Agentur bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
3.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Agentur ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
3.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
3.5 Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Agentur im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
3.6 Sofern der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Agentur Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Agentur binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
3.7 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Agentur dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Agentur dabei verdienstlich wurde.
3.8 Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Agentur ein.
Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur.
4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.
4.3 Der Kunde wird der Agentur innerhalb 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages vollständig und alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert das die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
5.3 Soweit die Agentur notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Agentur.
5.4 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.
Termine
6.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Agentur schriftlich zu bestätigen.
6.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Agentur aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6.3 Befindet sich die Agentur in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Agentur schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Vorzeitige Auflösung.
7.1 Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet;
7.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Agentur fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
Honorar
8.1 Der vom Kunden zu bezahlende Rechnungsbetrag ergibt sich aus dem vom Kunden unterschriebenen Bestellschein oder Angebot welches von der Agentur Vorort vom Kunden gefertigt hat, oder der Kunde via E-Mail, Fax oder Post an die Agentur übermittelt hat.
8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
8.3 Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur das vereinbarte Entgelt. Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 ABGB wird ausgeschlossen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
8.4 Der Kunde verpflichtet dazu innerhalb 14 Tagen nach Vertragsstart (Datum des Unterschriebenen Bestellscheins oder Angebot) vollständig die zu verarbeitenden Daten zu liefern. Die Agentur ist berechtigt eine „Musterseite“ oder „Default-Website“ mit den Daten die der Agentur vorliegen zu erstellen, sofern die Daten nicht innerhalb der Frist vom Kunden geliefert werden. Auch bei Erstellung von Muster-Websiten ist der Kunde verpflichtet alle offenen Beträge/Forderungen unverzüglich an die Agentur zu bezahlen.
8.5 Jährliche Gebühren z.B. Hosting & Domain, Wartungsverträge etc. können bis 1 Monat vor dem jährlichen Abschlussdatum in Rechnung gestellt werden.
Zahlung, Eigentumsvorbehalt
9.1 Das Honorar ist innerhalb 7 Tagen nach Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Agentur gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur.
9.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.<7p>
9.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
9.4 Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
9.5 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Agentur für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
9.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
9.7 Bei Sepa-Lastschrift Vereinbarung wird zum 5. jeden Monats der vereinbarte Betrag/Rate vom Konto des Kunden eingezogen.
Eigentumsrecht und Urheberrecht
10.1 Der Kunde ist berechtigt alle Leistungen nach vollständiger Bezahlung frei und ohne Einschränkungen zu Nutzen.
10.2 Dem Kunden werden je nach Wunsch die Unterlagen in den Formaten .jpg .pdf .png zur Verfügung gestellt. Der Kunde erhält keine offenen Grafik oder Design Daten.
10.3 Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.
Kennzeichnung
11.1 Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
11.2 Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
Gewährleistung
12.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
12.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.
12.3 Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.
Domainregistrierung und Domainverwaltung
13.1 Die Agentur nimmt auf Wunsch des Kunden die Registrierung der vom Kunden gewünschten Domain bei der Domainregistrierungsstelle vor. Die Domain wird für den Kunden als Domaininhaber registriert. Die Agentur kann dem Kunden weder die tatsächliche Verfügbarkeit noch die Zuteilung der vom Kunden gewünschten Domain garantieren.
13.2 Der Domainvertrag wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen und verlängert sich jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, sofern keine rechtzeitige Kündigung des Domainvertrages durch den Kunden erfolgt. Eine Kündigung ist rechtzeitig, wenn sie zumindest 3 Monate vor Ablauf des jährlich befristeten Domainvertrages der Agentur zugegangen ist. Da der kündigende Vertragspartner für den fristgerechten Zugang der Kündigung beweislastpflichtig ist, wird dem Kunden empfohlen, eine von ihm ausgesprochene Kündigung mittels eingeschriebenen Brief an die Agentur zu übermitteln. Eine vorzeitige Auflösung des Domainvertrages dieser AGB bleibt hiervon unberührt.
13.3 Das der Agentur gebührende Entgelt wird dem Kunden einmal jährlich in Rechnung gestellt.
Hosting
14.1 Die Agentur garantiert dem Kunden, dass die von der Agentur oder von ihren Erfüllungsgehilfen (z.B. Webhoster) bereitgestellten Server und die darauf befindlichen Inhalte (z.B. Website, Datenbankinhalte, etc.) eine Erreichbarkeit von 95 % pro Jahr aufweisen. Zeiträume, in denen die Server und die darauf befindlichen Inhalte aufgrund technischer oder sonstiger Probleme, welche dem Einflussbereich der Agentur entzogen sind (z.B. Ausfall des Internet-Backbone, höhere Gewalt, Verschulden Dritter, etc.), nicht erreichbar sind, sind auf die von der Agentur garantierte Erreichbarkeit von 95 % pro Jahr nicht anzurechnen.
14.2 Die auf dem Server befindlichen Inhalte werden vom Webhoster täglich gesichert und 14 Tage lang aufbewahrt.
14.3 Die von der Agentur gehosteten Leistungen werden von ihr 14 Tägig (mit Ausnahme gesetzlicher Sonn- und Feiertage) gesichert, wobei jeweils die letzten 2 Sicherungen aufbewahrt werden.
Templates
15.1 Das Leistungsportfolio der Agentur beinhaltet sogenannte Templates, bei welchen es sich um von der Agentur entworfene Vorlagen für Websites handelt, welche von der Agentur auf Wunsch vom Kunden hinsichtlich der Design-Farben und der Inhalte (Texte, Bilder, etc.) individualisiert werden können. Darüber hinaus können vom Kunden oder der Agentur keine Veränderungen vorgenommen werden.
Haftung und Produkthaftung
16.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.
16.2 Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
16.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
Datenschutz (optische Hervorhebung entsprechend der Judikatur)
Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummer) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden. Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.
Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail, Telefax oder Brief an die im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.
Leistungen im Print-Bereich
18.1 Das Leistungsportfolio der Agentur umfasst auch Leistungen im Print-Bereich, etwa die Konzeption, Gestaltung und Ausarbeitung von Foldern, Imageprospekten, Flyern, Visitenkarten, etc.
18.2 Vor Übermittlung der entsprechenden Digitaldaten (Druckvorlagen) an die Druckerei werden die Digitaldaten (Druckvorlagen) zur Druckfreigabe an den Kunden übermittelt.
18.3 Erteilt der Kunde die Druckfreigabe, gelten die Digitaldaten (Druckvorlagen) als genehmigt und erfolgt der Druck auf Basis dieser Digitaldaten (Druckvorlagen). Die Agentur übernimmt daher keinerlei Haftung für Satz- und Druckfehler, insbesondere Rechtsschreib- und Grammatikfehler, sofern diese in den vom Kunden genehmigten Digitaldaten (Druckvorlagen) enthalten waren.
Rücktritt
Es handelt sich beim Abschluss des Vertrages (Unterschrift Bestellschein, Angebot) um einen sogenannten B2B Vertrag welcher vom Rücktritt ausgeschlossen ist. Bei Unternehmen oder Einzelpersonen die der Kleinunternehmerregelung zugrunde liegen, oder Vereine oder Privatpersonen gilt das gesetzliche Rücktrittsrecht von 14 Tagen. Es steht der Agentur frei anfallende Gebühren für die technische Umsetzung, Arbeitsleistung etc. im Falle eines Rücktrittes in Rechnung zu stellen.
Laufzeit und Kündigungsfrist bei unternehmer.tirol Produkten
Die Mindestlaufzeit beträgt ab Vertragsabschluss beträgt 24 Monate. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Abschlussda- tum. Es fallen keine Kündigungsgebühren etc. an. Auf Wunsch wird der Unternehmenseintrag auf „redaktionell“ zurück gestuft. Dies ist ein kostenloses Service und wird nicht in Rechnung gestellt.
Anzuwendendes Recht
Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Agentur und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
21.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.
21.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur zuständige Gericht Bezirksgericht Innsbruck vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
21.3 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
northlight gmbh
/events
(EVENTAGENTUR)
1. Allgemeines
Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und der northlight gmbh, 6070 Ampass, Römerstraße 38/5, (nachfolgend NORTHLIGHT genannt) gelten ausschließlich diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von der northlight ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
Von diesen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Vertragsabschluss
Grundlage der Geschäftsbeziehungen ist das jeweilige Event-Anbot, in dem alle vereinbarten Dienstleistungen (Leistungsumfang) sowie Vergütung festgehalten werden. Die Angebote der northlight gmbh sind unverbindlich.
3. Event-Leistungsumfang
3.1. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung. Nebenabreden oder Abänderungen, die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen der schriftlichen Form.
3.2. Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, teilt die northlight dem Auftraggeber unverzüglich mit. Soweit durch die Veränderungen der vereinbarte Inhalt des Vertrages nicht oder nur unwesentlich berührt wird, steht – aufgrund dieser Abweichungen – dem Auftraggeber kein Kündigungsrecht zu. Die NORTHLIGHT ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Auftraggeber Teile des Veranstaltungsablaufes in Abweichung von der Leistungsbeschreibung zu verändern.
3.3. Soweit die NORTHLIGHT Verträge zur Durchführung einer Veranstaltung mit Dritten schließt, erfolgt ein solcher Vertragsabschluss im Namen und mit Vollmacht des Auftraggebers. Dies betrifft insbesondere die Anmietung von Räumen, den Abschluss von Verträgen im Gastronomiebereich, sowie den Abschluss von Verträgen mit Künstlern & Co.
3.4. Sublieferanten werden durch die NORTHLIGHT bestimmt. Die Haftung für Leistungen, die sich aus der Sublieferanten-Beauftragung ergibt, trifft die NORTHLIGHT nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Abwicklung erfolgt ausschließlich über die NORTHLIGHT.
Die Künstler und Dienstleister der NORTHLIGHT unterliegen einem Erstkontaktvertrag und sind auch in weiterer Folge über die beauftragte Agentur zu buchen. Bei Direktbuchung des Zulieferers durch den Kunden entstehen Ansprüche der NORTHLIGHT in Höhe des üblichen Agenturhonorars. Die Abrechnung erfolgt über die NORTHLIGHT.
4. Event-Leistung und Honorar
4.1. Der Auftraggeber stellt der NORTHLIGHT unabhängig von dem vereinbarten Honorar ein Budget laut schriftlichem Kostenvoranschlag zur Verfügung. Dieses Budget darf nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
4.2. Wenn nicht anders vereinbart ist, entsteht der Entgeltanspruch der NORTHLIGHT für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde.
4.3. Die NORTHLIGHT ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Die NORTHLIGHT ist verpflichtet, nach den Grundsätzen eines sorgfältigen Kaufmanns unter Beachtung der Interessen des Auftraggebers dieses Geld für die Durchführung der Events einzusetzen. Die für die Durchführung des Events notwendigen Beträge werden durch den Auftraggeber der NORTHLIGHT innerhalb eines vereinbarten Zeitpunktes zur Verfügung gestellt.
4.4. Kostenvoranschläge der NORTHLIGHT sind unverbindlich.
5. Lieferung
5.1. Zugesagte Termine werden von der NORTHLIGHT nur unter der Voraussetzung eines normalen Betriebsablaufes eingehalten. Streiks, Fälle höherer Gewalt, Betriebsstörungen jeder Art, wie z.B. Stromstörungen, entbinden die NORTHLIGHT von den übernommenen Pflichten.
5.2. Eventuelle Beanstandungen des Events sind sofort (nach Möglichkeit vor Ort), längstens aber binnen 3 Tagen nach der Veranstaltung vom Kunden bekannt zu geben, da andernfalls die Leistungen vom Kunden als akzeptiert gilt. Für unsachgemäße Lagerung durch den Auftraggeber übernimmt die NORTHLIGHT keine Haftung.
5.3. Die Sorgfaltspflicht für angemietete Gegenstände obliegt ab Übernahme bis zur Rückstellung dem Auftraggeber. Allfällige Schäden oder Verlust sind vom Auftraggeber zu vertreten.
6. Wirksamkeit, Bestellung
6.1. Die Bindungswirkung der Offerte endet spätestens sechs Wochen nach Zugang der Ausfertigung. Ist die Auftragserteilung innerhalb dieser Frist nicht möglich, kann eine Erstreckung der Bindungsfrist einvernehmlich vorgenommen werden.
6.2. Die Speisenplanung, Festlegung der Teilnehmerzahl sowie sonstige für die Veranstaltung wichtige Details werden in der Regel mindestens 7 Arbeitstage vor Veranstaltungsbeginn vereinbart. Bei kurzfristiger Angebotslegung ist die Entscheidung unverzüglich nach Übermittlung des Angebots schriftlich bekanntzugeben.
6.3. Eine Reduzierung oder Aufstockung ist bis zu 5 Werktagen vor Veranstaltungsbeginn einvernehmlich möglich. Für eine Reduzierung wird eine einmalige Bearbeitungsgebühr von Euro 50,00 in Rechnung gestellt.
6.4. Der Veranstalter verpflichtet sich, einen genauen Ablauf der Veranstaltung bis spätestens drei Werktage vor der Veranstaltung an seine Ansprechperson der NORTHLIGHT zu übergeben, andernfalls kann der gewünschte Veranstaltungsablauf nicht gewährleistet werden.
7. Vom Veranstalter mitgebrachte Speisen und Getränke
Es dürfen ohne schriftliche Bestätigung der NORTHLIGHT keinerlei Speisen und Getränke zur Konsumation in die jeweilige Location/Veranstaltungsort mitgebracht werden. Die NORTHLIGHT behält sich vor, für angelieferte Getränke ein Stoppelgeld in Rechnung zu stellen.
8. Getränkeabrechnung
Falls keine andere Vereinbarung getroffen wurde, werden alle Getränke gemäß dem tatsächlichen Verbrauch, pro geöffneter oder im Angebot angegebener Verpackungseinheit, in Rechnung gestellt.
9. Präsentation
Erhält die NORTHLIGHT nach der Teilnahme an einer Präsentation keinen Auftrag, so verbleiben alle Leistungen der NORTHLIGHT, insbesondere deren Inhalt im Eigentum der NORTHLIGHT. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer – weiter zu nutzen. Die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der NORTHLIGHT auf Wunsch zurückzustellen.
10. Eigentumsrecht und Urheberschutz
10.1. Alle Leistungen der NORTHLIGHT (z.B. Ideen, Konzepte für Veranstaltungen etc.) auch einzelne Teile daraus, bleiben im Eigentum der NORTHLIGHT. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der NORTHLIGHT darf der Kunde die Leistungen der NORTHLIGHT nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Vertrages nutzen.
10.2. Änderungen von Leistungen der NORTHLIGHT durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der NORTHLIGHT und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
10.3. Für die Nutzung von Leistungen der NORTHLIGHT, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der NORTHLIGHT erforderlich. Dafür steht der NORTHLIGHT und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
11. Kündigung
11.1. Der Auftraggeber ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit der NORTHLIGHT jederzeit zu kündigen. Die vorzeitige Aufhebung des Vertragsverhältnisses verpflichtet den Auftraggeber jedoch zur Zahlung der vereinbarten Honorare bzw. schon erbrachter Vorleistungen.
11.2. Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich, dass eine Kürzung des Honorars aufgrund ersparter Aufwendungen von der NORTHLIGHT ausgeschlossen ist.
11.3. Der Grund zur außerordentlichen Kündigung für beide Vertragsparteien bleibt hiervon unberührt. Dieses Recht steht der NORTHLIGHT insbesondere dann zu, wenn das vereinbarte Honorar durch den Auftraggeber nicht zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt wird.
11.4. Ferner, wenn trotz Aufforderung Budgetleistungen im Rahmen der vertraglichen Abrede nicht gezahlt werden.
11.5. Die NORTHLIGHT ist berechtigt, jederzeit und ohne Angabe von Gründen das Vertragsverhältnis zu beenden,
a) wenn die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb gefährdet und/oder die Sicherheit der Mitarbeiter nicht mehr gewährleistet werden kann
b) wenn der Ruf, sowie die Sicherheit des Hauses gefährdet wird
c) im Falle höherer Gewalt
d) wenn vereinbarte Akontozahlungen nicht termingerecht einlangen
12. Stornobedingungen
12.1. Nach Auftragsvergabe werden bei Stornierung bis 7 Tage vor der Veranstaltung 30% des letztgültigen Angebotes in Rechnung gestellt.
12.2. Bei Stornierungen bis 3 Tage vor der Veranstaltung werden 70% des letztgültigen Angebotes in Rechnung gestellt.
12.3. Bei Stornierung unter 3 Tagen vor der Veranstaltung werden 100% des letztgültigen Angebotes in Rechnung gestellt.
northlight gmbh
/productions
(VERANSTALTUNGSTECHNIK)
Leistungen
Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich im Rahmen dieser Geschäftsverbindungen. Abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten als Rahmenvereinbarung für alle Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragspartnern.
Vertragsabschluss
Ein Angebot eines Kunden bedarf einer Auftragsbestätigung. Auch das Absenden der vom Kunden bestellten Ware bewirkt den Vertragsabschluss. Die northlight gmbh behält sich das Recht vor, den Vertrag teilweise oder auch zur Gänze an Dritte abzutreten.
Preis
Alle von uns genannten Preise sind, sofern nicht anders ausdrücklich vermerkt, exklusive gesetzlicher Umsatzsteuer zu verstehen. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen.
Zahlungsbedingungen
Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen Übergabe der Waren / Einbringung der Leistung zu bezahlen. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Rabatte gelten nur bei Einhaltung der Zahlungsfrist. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf unserem Geschäftskonto als geleistet. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren, die Geräte zurückzuholen und / oder vom Vertrag zurückzutreten. Sämtliche Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der northlight gmbh. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in der Höhe von 12,5% p.a. vereinbart.
Vertragsrücktritt
Bei Zahlungsverzug, oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder einer Konkursabweisung mangels Vermögens, sind wir zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für den Fall des Rücktritts haben wir bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten oder Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Kunde – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so haben wir das Recht auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; Im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, folgende Stornogebühr an uns zu entrichten:
ab Auftragserteilung 30 Tage vor Mietbeginn 10% der Bestellsumme
ab Auftragserteilung 14 Tage vor Mietbeginn 25% der Bestellsumme
ab Auftragserteilung 7 Tage vor Mietbeginn 50% der Bestellsumme
ab Auftragserteilung 1 Tag vor Mietbeginn 100% der Bestellsumme
Lieferfrist
Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat.
Geringfügige Leistungsänderung
Geringfügige oder sonstige für unsere Kunden zumutbare Änderungen unserer Leistungs- und Lieferverpflichtung gelten vorweg als genehmigt.
Mietbedingungen
Das Mietverhältnis beginnt bei Abholung vom Lager in Ampass und falls nicht anders und schriftlich vereinbart, für eine Mindestdauer von 24 Stunden, der Mieter verpflichtet sich, die Mietgegenstände nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer auf eigene Kosten und Gefahr an die northlight gmbh (nachstehend Vermieter) zurückzustellen eine allfällige Verlängerung oder Verkürzung der Mietdauer ist dem Vermieter 24 Stunden vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer mitzuteilen und nur mit deren ausdrücklichen Einverständnis zulässig.
Vereinbarte Rückgabetermine sind für den Mieter verpflichtend, bei Rückgabeverzug wird jeder angebrochene Verzugstag zum vollen Tagesmietzins in Rechnung gestellt, für alle vom Vermieter zur Verfügung gestellten Mietgegenstände verpflichtet sich der Mieter diese bei deren Übernahme auf Funktionstüchtigkeit und Mangel sofort zu überprüfen. Tut er dies nicht, erkennt er die Lieferung als vollständig und fehlerfrei an. Außerdem verpflichtet sich der Mieter die Mietgegenstände rechtzeitig vor Beginn des Einsatzzweckes in der dem Einsatzzweck entsprechenden Anordnung zu erproben. Die Mietgegenstände des Vermieters dürfen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Genehmigung an Dritte weitergegeben werden. Im Falle eines Rücktritts hat der Mieter das vereinbarte Entgelt zu bezahlen.
Der Mietabschluss betrifft ausschließlich die Mietgegenstände bzw. Mietgeräte. Für alle behördlichen und urheberrechtlichen Genehmigungen, Anmeldungen sowie Bewilligungen die zum Betrieb der Mietgegenstände notwendig sind, hat der Mieter selbst Sorge und Kosten zu tragen. Dies betrifft auch damit in Zusammenhang stehende Fragen bei der Verwendung der Mietgegenstände.
Der Mieter ist verpflichtet, über die Verwendung der Mietgegenstände Auskunft zu geben, sowie diese nur eine ihrer üblichen Bestimmung entsprechenden Verwendung zuzuführen.
Der Vermieter behält sich ausdrücklich vor, die Mietgegenstände nach deren Rückgabe eingehend auf Mängel zu prüfen, die bei der Rücknahme nicht sofort erkennbar waren.
Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass jede Art von Änderungen an den Mietgegenständen unzulässig ist. Alle durch die Rückführung in den ursprünglichen Zustand entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Mieters.
Haftung / Gewährleistung
Der Mieter übernimmt die Haftung für die Mietgegenstände unabhängig davon, ob die Lieferung durch den Vermieter erfolgt ist oder ob die Mietgegenstände vom Mieter direkt beim Vermieter abgeholt werden. Bei Abhandenkommen, Diebstahl, Transport- und Nutzungsschäden, mutwilliger Beschädigung, Beschädigung durch Dritte und höhere Gewalt, sowie Feuer- und Wasserschäden, auch wenn ihn kein einziges Verschulden trifft. Hierbei gilt als Haftungszeitraum, die im Vertrag vereinbarte Mietzeit, zuzüglich eventueller Zeitüberziehungen.
Der Mieter hat die Pflicht, während der Mietzeit auftretende Störungen und/oder o.a. Vorfälle sofort beim Vermieter anzuzeigen. Der Mieter haftet für den Verlust, Beschädigung und dergleichen bis zur Höhe des Neuwertes der gemieteten Geräte. Schadensregulierungen erfolgen ausschließlich zu den Bedingungen des Vermieters. Sollten sich bei der Benutzung der beim Vermieter gemieteten Geräte Mängel zeigen, die bei der Übergabe nicht erkennbar waren, so hat der Mieter gegenüber dem Vermieter keine Ansprüche die den vereinbarten Tagesmietzins für den Gegenstand an dem sich der Mangel gezeigt hat, übersteigen. Die Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen!
Für ein etwaiges Nichtfunktionieren des gemieteten Equipments nach einer Koppelung mit Fremdequipment und/oder bei Bedienung des Equipments durch Fremdpersonal, übernimmt der Vermieter keinerlei Haftung. Außerdem haftet der Mieter voll in o. g. Umfang für die Mietgegenstände während der gesamten Mietdauer bis zur Übernahme durch den Vermieter.
Die Haftung des Mieters hinsichtlich der Mietgegenstände ist bei Bedienung durch das Personal der northlight gmbh beschränkt auf die Beschädigung durch Dritte, höhere Gewalt, sowie Feuer- und Wasserschäden. Für Schäden, welche dem Mieter bzw. einem Dritten durch das bereitgestellte Personal des Vermieters entstehen, haftet der Vermieter ausschließlich für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten des bereit gestellten Personals. Eine darüber hinausgehende Haftung des Vermieters wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Zeichnungen, Ablichtungen, Leistungsangaben, Maße und Gewichte, die von der northlight gmbh ausgehändigt und/oder mitgeteilt werden, haben nur annähernde Gültigkeit. Zugesagte Auf- und Abbauzeiten gelten nur annähernd, Installation und Bedienung der Geräte erfolgen nach örtlichen Gegebenheiten, technischen Möglichkeiten und nach den Anweisungen der Leitung des Veranstaltungsortes sowie der zuständigen Behörden.
Kennzeichnung
Alle Geräte, Kabel und sonstige vom Vermieter zur Verfügung gestellte Ware ist deutlich mit „northlight showtechnik“ und oder mit „NL“ und oder mit „DMD“ gekennzeichnet. Der Vermieter erklärt sich damit einverstanden, dass diese Kennzeichnung weder entfernt noch überklebt wird.
Datenschutz, Adressänderung und Urheberrecht
Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die in der Auftragsbestätigung mit enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertrages der northlight gmbh automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen seiner Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.
Visualisierungen, Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets das geistige Eigentum der northlight gmbh. Der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten Verwertungsrechte und/oder Nutzungsrechte.
Schriftlichkeitserfordernis
Zusatzvereinbarungen bedürfen der Schriftform und müssen von sämtlichen Parteien unterfertigt sein. Dies gilt auch für das Abgehen vorn Schriftlichkeitserfordernis.
Gerichtsstand
Es gilt österreichisches inländisches Recht. Die Vertragssprache ist Deutsch. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz des Unternehmens zuständige Gericht (BG Innsbruck) ausschließlich örtlich zuständig. Der Erfüllungsort ist am Sitz der Firma northlight gmbh.